Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden

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Article created: 09/04/2020

Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dem privaten Käufer steht bei behebbaren Mängeln zunächst ein Recht auf Nachbesserung zu. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Nachbesserung entsteht in der Praxis nicht selten Streit.

Hierzu zwei Konstellationen die von uns in der letzten Zeit häufiger beobachtet werden:

I. Ort der Nachbesserung bei Streckengeschäften (Ferngeschäften)

Ein privater Käufer erwarb, aufgrund eines Internetinserats, von einem Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von EUR 22.000,00. Der Käufer holte das Fahrzeug am Geschäftssitz des Beklagten ab und überführte es an seinen Wohnort. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug 291 km. Nach Übergabe beanstandete der Käufer diverse Mängel, bat um Nachbesserung sowie um Mitteilung, wann der Händler das Fahrzeug abhole. Dies lehnte der Händler ab. Vielmehr forderte der Händler den Käufer auf, das Fahrzeug zur Mängelprüfung und –beseitigung beim Händler vorbeizubringen. Er wies darauf hin, dass er nicht verpflichtet sei, das Fahrzeug bei dem Käufer abzuholen, und wiederholte seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung. Der Käufer setzte dem Kfz-Händler erneut eine Frist zur Nachbesserung und forderte den Beklagten erneut auf, den Pkw bei ihm – dem Käufer – abzuholen. Nachdem der Kfz-Händler dies erneut ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, mithin die Rückwicklung des Kaufvertragsverhältnisses. Zu Recht?

Diesbezüglich sind zwei Fragestellungen von Relevanz:

1. Wo ist der Ort der Nachbesserung?–        Sitz des Verkäufers oder–Wohnsitz des Käufers?

2. Was gilt bei „Streckengeschäften“? (hier 300 km Entfernung)

Das OLG Naumburg beantwortet diese Fragen wie folgt:

Zu 1.

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels eigenständiger Regelung im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB zu bestimmen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.

Zu 2.

Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug zum Verkäufer bringen oder dorthin transportieren lassen muss, stellt nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dar, die es rechtfertigt, den Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln. Das gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Geschäftssitz des Verkäufers rund 300 km beträgt.OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 – 7 U 3/17

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ort der Nachbesserung, mangels anderweitiger Vereinbarung, der Geschäftssitz des Verkäufers ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Streckengeschäfte.

Achtung: Bitte beachten Sie aber, dass die Kosten der Nachbesserung und insbesondere die Transportkosten gemäß § 439 II BGB vom Verkäufer zu tragen sind.

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Autor: Holger Knopp, Equity Partner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes.

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