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Betriebsschließungsversicherung – die erste Klagewelle rollt an

Betriebsschließungsversicherung – die erste Klagewelle rollt an

Betriebsschließungsversicherung – die erste Klagewelle rollt an

Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros abgelehnt wurde oder die Ansprüche durch vergleichsweise geringe Abfindungssummen „schnell vom Tisch“ gelangen sollte. (Wir hatten hierzu bereits mit zwei Fachartikeln berichtet: „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung?“ und „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? - Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“).

Erste Gerichtsverhandlungen finden statt

Das Ziel der Versicherer - die zum Teil angreifbaren Vertragsbedingungen - nicht weiter gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern durch Zahlung einer abschließenden, meist verhältnismäßig geringen Einmalzahlung die Betriebe von einer Klage abzuhalten, zeigte durchaus Wirkung. Eine Vielzahl an Betrieben nahm – wohl auch aus einer gewissen wirtschaftlichen Not heraus - diese Abfindungsangebote an. Doch immer mehr Betriebe zeigen sich nun kämpferisch, sie wollen sich mit den Haftungsablehnungsschreiben der Versicherer nicht begnügen und legen Klage ein. So sind allein am Landgericht München derzeit rund 40 Klagen anhängig. Und die Anzahl der Klagewilligen steigt stetig. Wenig überraschend ist dabei, dass derzeit auch einige prominente Unternehmen zum Teil hohe Summen einklagen, konnten diese sich doch eher erlauben, ein etwaiges Vergleichsangebot auszuschlagen und die Klärung, ob der Versicherungsschutz tatsächlich laut Versicherungsbedingungen nicht greifen soll, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ersten Tendenzen – durchaus positiv

Nach den bisher ergangenen Sitzungstagen zeichnet sich durchaus eine positive Tendenz für die Gastronomiebetriebe ab. So wurden die Argumente der Versicherer, die Schließungsanordnung sei nicht, wie vertraglich vorgesehen, durch die „zuständige Behörde“sondern durch „die Regierung“ erlassen als haltlos „zerpflückt“. Auch das Argument, die Schließungsanordnung sei nicht einzelfallbezogen ergangen, sondern generell an alle Betriebe ließen die Richter bislang nicht gelten. Für den Erfolg einer Klage sind daher insbesondere die im jeweiligen Einzelfall unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen maßgeblich. Dort werden in unterschiedlichsten Varianten die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, die vom Versicherungsumfang umfasst sind. Doch die Tücke steckt im Detail. Deswegen gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine coronabedingte Schließung ggf. vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.

Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg www.jus-kanzlei.de Tel.: 0821/34660-17 Fax: 0821/34660-81 Email: kuehnle@jus-kanzlei.de

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Tags:   BUSINESS AND FINANCE    Rechtsanwalt Augsburg
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